mehre tausend Redtube Nutzer, die sich die kostenlosen Mini-Pornofilme auf der kostenfreien Video-Plattform anschauten, staunten in den letzten Tagen nicht schlecht, als Sie von einer Regensburger Kanzlei Urmann + Collegen, plötzlich eine Abmahnung in Höhe von 250,00 EUR im Briefkasten vorfanden.

10.000 Redtube Nutzer mit Abmahnwelle überschwemmt

Im Auftrag von “The Archive AG” fordern die Anwälte jeweils 250,00 EUR von den Betroffenen, allerdings ist zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar, wie die Kanzlei überhaupt an die IP-Adressen und Nutzerdaten gekommen ist. Außerdem stellt sich die Frage, ist das Anschauen eines Videostreams überhaupt illegal, denn schließlich werden die Filme ja gar nicht gespeichert. ?

redtube Opfer einer riesengrossen Abmahnwelle

Aus welchem Grunde wurden hier nun 10.000 User abgemahnt ?

Scheinbar aus einen simplen Mißverständnis heraus. Oder doch auf Grundlage eine arglistigen Täuschung heraus.?
Das Kölner Landgericht, das in diesem Falle im Gerichtsbezirk der Telekom liegt, scheint den Unterschied zwischen “Filesharing” und “Streaming” nicht zu kennen und hat der Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen, dem Antrag auf Herausgabe der IP-Adressen stattgegeben. Die Telekom unterwarf sich diesem Antrag und gab die IP-Adressen und passenden Namen heraus.
Auch andere Anbieter, wie Kabel Deutschland sind bereits aufgefordert, dem Antrag auf Herausgabe nachzukommen, also ist es gut möglich das in Kürze weitere Abmahnbriefe an Redtube-Nutzer heraus gehen.

Mittlerweile konnte man im Auskunftsbeschluss der Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 226 O 86/13 alleine 1.000 IP-Adressen nachlesen, die kurz vor dem 13.August den Film Amandas Secret´s angesehen hatten.
Die Herstellerin dieses Filmes, eine Firma in Barcelona, hatte am 12. Juli 2013, die Auswertungsrechte an die Berliner Firma “Hausner Productions” übertragen, die die für das aktuelle Verfahren wesentlichen Rechte wiederum am 18. Juli 2013 an die nun abmahnende Schweizer “The Archive AG” übertrug.

Der alleinige Zweck der The Archiver AG ist es wohl, Rechtsverletzungen im Web zu verfolgen, insbesondere im Bereich von Streaming-Angeboten, Tauschbörsen, P2P-Filesharing-Netzwerken sowie Download- und Progressive Download-Angebote”, sagt zumindest der Rechtsanwalt “Johannes von Rüden”
Die IP-Adressen der Abgemahnten sollen mittels der Software “GLADII 1.1.3.” der itGuards Inc. festgestellt worden sein. Der abmahnende Anwalt Daniel Sebastian erklärt die Feststellung der IP-Adressen folgendermaßen: “Dateien bzw. Dateibündel werden eindeutig durch eigene URL, mithin eine einzigartige Ressourcenverweisung (Link) identifiziert. Für jeden dieser Links existiert ein einzigartiger, sogenannter Hash-Wert, der mit dem digitalen Fingerabdruck einer Datei oder eines Links vergleichbar ist und diesen unverwechselbar macht.”

Kölner Gericht getäuscht?

Nach dem Sammeln dieser Daten zu den einzelnen urheberrechtlich geschützten Werken, würden diese zur Probe heruntergeladen. “Diese Dateien werden dann mittels manueller Hör- und Sichtprobe daraufhin überprüft, ob sie tatsächlich urheberrechtlich geschütztes Material enthalten”, hieße es weiter. Erst nach dieser Probe würde mit der Protokollierung der Daten begonnen.
“Wir haben uns bewusst mit Spekulationen zurückgehalten und uns auch nicht an diesen beteiligt. Aber aus der Verfahrensakte geht weiterhin nicht hervor, wie genau nun die itGuards Inc. die Daten ermittelt haben will. Die Ausführungen erinnern sehr stark an die üblichen Ausführungen zur Funktionsweise von Software zur Überwachung von Filesharing-Netzwerken. Dass die Daten heruntergeladen worden sein sollen und dann von einem Mitarbeiter angehört und angesehen wurden ist wahrscheinlich großer Humbug. Die Daten sind möglicherweise unter Verstoß gegen das Datenschutzgesetz herausgegeben worden. Das könnte strafbar, zumindest aber auf jeden Fall ordnungswidrig gewesen sein. Das Landgericht Köln sollte offenbar hinters Licht geführt werden”, so von Rüden in einer Pressemitteilung.

Betroffenen rät der Anwalt zu Gelassenheit und zur genauen Prüfung der Ansprüche. Eine Unterlassungserklärung sollten sie nicht abgeben. Seiner Ansicht nach unterlag das Gericht einem “deutlichen Irrtum” als es dem Antrag stattgab.

In dem Beschluss heiße es wörtlich “Durch das öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werkes zu den aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung i.S.v. 19a UrhG vor.” Allerdings steht in dem Antrag laut von Rüden nichts von einer Tauschbörse. “Weder weisen der Antrag, noch der Beschluss darauf hin, dass hier ein Streaming-Portal oder überhaupt Redtube überwacht wurde”, erklärt der Anwalt.

Unklare Rechtslage beim Streaming

“Rechtlich ist noch unklar, ob im Wege des Streamings überhaupt eine Urheberrechtsverletzung begangen werden kann”, erklärt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke. “Da die Filme nicht offensichtlich rechtswidrig auf Redtube verbreitet worden sind, gehe ich davon aus, dass hier eine legale Privatkopie auf Seiten der Nutzer gegeben ist.”

Das sieht auch Rechtsanwalt Tobias Röttger so. Er schreibt: “Das Thema Streaming ist rechtlich äußerst umstritten. Bisher existiert keine nennenswerte gerichtliche Entscheidung zu dem Thema, so dass weiterhin die Frage ungeklärt ist, ob es sich hierbei überhaupt um eine Urheberrechtsverletzung handelt.”

Röttger hat in seinem Blog auch die abmahnende Kanzlei U+C unter die Lupe genommen. U+C habe bereits in der Vergangenheit insbesondere durch die Ankündigung eines “Pornoprangers” auf sich aufmerksam gemacht. Dort wollte man Namen von Abgemahnten veröffentlichen, die angeblich per Filesharing solche Filme verbreitet haben und keine Zahlung an U+C leisteten. Auch sei von der Kanzlei bereits “eine Vielzahl von Online-Shop-Besitzern wegen angeblich wettbewerbswidriger AGB abgemahnt” worden.